Gesetz

Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Bibertal (Entwässerungssatzung - EWS -)
vom 05.06.2013 - § 9 Abs5 
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(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.



 ⚠️ Pflicht zum Eigenschutz gegen Rückstau ⚠️

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